Arzthaftungsrecht in Plön
Das Arzthaftungsrecht regelt die Rechte des Patienten gegenüber einem Arzt, wenn diesem ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachgewiesen werden kann. Grundlage der Arzthaftung ist der Behandlungsvertrag, der rechtlich gesehen zustande kommt, wenn ein Arzt einen Patienten behandelt. Dies gilt auch, wenn für die Behandlung kein Honorar berechnet wird.
Aufgrund dieses sogenannten Dienstvertrages schuldet der Arzt dem Patienten nicht den Erfolg der Behandlung, da er diesen nicht zusichern kann, sondern seine fachgerechten Bemühungen mit dem Ziel der Heilung. Wenn er gegen diese Pflicht verstößt, liegt ein Behandlungsfehler vor und der Arzt ist dem Patienten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Sofern der Patient seine Ansprüche gegenüber dem Arzt durchsetzen möchte, erfolgt dies in der Regel in Verhandlungen, bei denen er durch einen Anwalt und der Arzt durch seine Haftpflichtversicherung vertreten wird.
Das Arzthaftungsrecht ist eine sehr spezifische Angelegenheit. Daher haben die meisten Landgerichte Spezialkammern gebildet, die sich nur mit Arzthaftungsfällen befassen.
Die im Arzthaftungsrecht geregelten umfangreichen ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße lassen sich aufteilen in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse und Dokumentationsfehler.
Behandlungsfehler
Unter Behandlungsfehler versteht man eine ärztliche Maßnahme, die nach dem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und somit unsachgemäß ist. Die dem Arzthaftungsrecht zugrundeliegende Rechtsprechung legt diese Fehlerbezeichnung zugunsten des Patienten weitergehend aus auf das Vorfeld der Überprüfung der Behandlung sowie eventuelle Nachbehandlungen.
Ärztliche Aufklärung
Als ärztliche Aufklärung bezeichnet man die Information des Patienten über seine Erkrankung und die geplante Diagnostik sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung und deren Nutzen und Risiken. Im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung wird der Patient außerdem über mögliche alternative Behandlungswege informiert. Die Informationen über das für die Gesundung erforderliche Verhalten des Patienten sind Bestandteil der Sicherungsaufklärung.
Da sich Art und Weise der Aufklärung nicht pauschal bestimmen lassen, verlangt die Rechtsprechung ein individuelles Eingehen auf den jeweiligen Patienten.
Dokumentationsfehler
Der Arzt ist verpflichtet, seine Befunde und die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation, die auch Ultraschall- und Röntgenbilder oder Laborergebnisse beinhalten kann, muss der Arzt sorgfältig verwahren. Wenn er dies nur unzureichend oder unvollständig erfüllt, spricht man von einer Dokumentationspflichtverletzung.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 10.05.2010
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.